Was verlangt die BITV?

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 definiert unter § 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, wie Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) bereitzustellen sind.

Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes … sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise zur Navigation,
  3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  4. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

In Anlage 2 sind zudem Regeln definiert, die für die Bereitstellung von Informationen in DGS im Internet oder Intranet gelten.

Anlage 2, Teil 1 BITV 2.0:

  1. Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein.
  2. Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.
  3. Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.
  4. Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.
Logo für die Deutsche Gebärdensprache, zu sehen sind zwei Hände und die Abkkürzung DGS

Symbol für die Deutsche Gebärdensprache (DGS)

  1. Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.
  2. Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.
  3. Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar. Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.