Leitfaden zur Umsetzung von Informationen in Gebärdensprache

Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) schaffen Zugang für gehörlose Nutzer. Auf Internetseiten werden diese Informationen als Gebärdensprachvideos zur Verfügung gestellt.

Ein Gebärdensprachvideo gemäß Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist ein kurzer Film, in dem ein Gebärdensprachdolmetscher bzw. eine -dolmetscherin die wichtigsten Informationen zur Webseite gebärdet. Wird der Film bei professionellen Anbietern in Auftrag gegeben, entsteht er auf der Basis eines schriftsprachlichen Ausgangstextes, der die wesentlichen Informationen zum Inhalt und zur Navigation der Webseite zusammenfasst. Dieses Textdokument wird in der Regel vom Webseiten-Anbieter vorbereitet. Für diesen Text wird dann eine DGS-Übersetzung erarbeitet und im Studio in der sogenannten Greenscreen-Technik aufgenommen. Anschließend wird das Video nachbearbeitet (bei Bedarf werden Hintergrundgrafiken eingefügt) und steht schließlich zur Einbindung in die Webseite bereit.

Mit den Antworten auf die folgenden Fragen unterstützen wir Webseiten-Anbieter, die Anforderungen der BITV optimal umzusetzen:

Kann ich selbst filmen oder soll ich beauftragen?

In der Praxis werden Gebärdensprachvideos meist bei professionellen Anbietern beauftragt - allein schon wegen des aufwändigen Erstellungsprozesses und der notwendigen Videotechnik. In der Begründung zur BITV 2.0 von 2011 (Stand 02/2021: PDF nicht mehr abrufbar) werden aber "ausdrücklich Lösungen in Eigenregie" zugelassen, etwa "das Abfilmen eines Gebärdensprachdolmetschers". Für ein Abfilmen werden in der Regel Gebärdensprachdolmetscher beauftragt, die normalerweise auf Veranstaltungen das gesprochene Wort simultan in die Deutsche Gebärdensprache (DGS) übertragen. Das können nur hörende Gebärdensprachdolmetscher, die aber oftmals keine 'Muttersprachler' (sogenannte ‚native signers‘) sind. Muttersprachler werden in der Begründung zur BITV 2.0 definiert als Personen, "die Gebärdensprache von Geburt an auf natürliche Weise im Umgang mit Eltern, Geschwistern usw. erlernt haben". Da "die von Muttersprachlern und Muttersprachlerinnen (...) dargestellten Gebärden für gehörlose und hörbehinderte Menschen häufig besser verständlich sind, als die Gebärden von Gebärdensprachdolmetschern und -dolmetscherinnen, die die Deutsche Gebärdensprache erst im Laufe der Ausbildung erlernt haben", kann ein abgefilmter Gebärdensprachdolmetscher möglicherweise weniger verständlich sein. Es wird daher "vorbehaltlich der finanziellen Realisierbarkeit" empfohlen, mit Muttersprachlern zu arbeiten bzw. professionelle Anbieter zu beauftragen, die - wie im Folgenden beschrieben - mit einem Team aus hörenden und tauben Gebärdensprachdolmetschern arbeiten.

Wen kann ich beauftragen?

Eine Sammlung von Adressen finden Sie in unserer Rubrik Anbieter von Gebärdensprachvideos. Achten Sie darauf, dass der ausgewählte Dienstleister die Qualitätsstandards der DIN EN ISO 17100: Anforderungen an Übersetzungsdienstleistungen einhält, etwa:

  • Qualifizierte DGS-Dolmetscher: An einer DGS-Übersetzung sollten hörende und taube Gebärdensprachdolmetscher (sogenannte ‚native signers‘) beteiligt sein. Alle sollten einen Ausbildungsgang in Gebärdensprachdolmetschen erfolgreich abgeschlossen haben (Bachelor, Diplom bzw. staatliche Prüfung) und neben Übersetzungs- auch über mediale Kompetenzen verfügen.
  • Kooperativer Übersetzungsprozess: Die Gebärdensprachdolmetscher kommunizieren mit dem Webseiten-Anbieter, stimmen die Übersetzungsaufträge inhaltlich ab und bereiten die Ausgangstexte entsprechend vor. Danach werden die Texte von tauben Gebärdensprach-Dolmetscher (native signers) in die DGS übertragen. Da sie mit der Gebärdensprache aufgewachsen und mit der Gehörlosenkultur vertraut sind, treffen sie die Anforderungen der Zielgruppe am besten.
  • Revision nach dem Vier-Augen-Prinzip: Die entstandene Rohfassung des Gebärdensprachvideos sollte von einem hörenden Gebärdensprachdolmetscher auf Vollständigkeit und inhaltliche Korrektheit geprüft werden. So werden muttersprachliche Kompetenzen beider Sprachen, der Schrift- und der Gebärdensprache, einbezogen.
  • Berücksichtigung der Anforderungen der Anlage 2: Die Anlage 2 der BITV definiert Anforderungen, die Dienstleister zu berücksichtigen haben. Dazu zählt, dass Mimik und Mundbild gut sichtbar sind, es einen statischen Hintergrund (nicht schwarz oder weiß) gibt und die Kleidung der Gebärdensprachdolmetscher dunkel und einfarbig ist.

Holen Sie verschiedene Angebote ein – Preisvergleiche sind empfehlenswert. Für ein Gebärdensprachvideo, das die genannten Qualitätsstandards einhält, kann man mit Kosten von 150-200 Euro/Filmminute je nach Anforderung rechnen (Stand: 05/2018).

Immer wieder hört man auch von der Möglichkeit, Schriftsprache automatisch in 3D-animierte Gebärdensprache übersetzen zu lassen. Eine Lösung, die kostengünstiger sein könnte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat 2011 eine Machbarkeitsstudie zur Abschätzung der Nutzungsmöglichkeiten von Gebärdenavataren veröffentlicht. Die Studie zeigte, dass Lösungen mit Gebärdenavataren langfristig realisierbar sind und von gehörlosen Menschen grundsätzlich für sinnvoll gehalten werden. In Deutschland ist dazu aber noch keine handhabbare Praxislösung bekannt. In Österreich wird die Software SiMAX erprobt.

Welche Inhalte soll ich in Deutscher Gebärdensprache anbieten?

Webseitenanbieter sollten die Inhalte ihrer Webseite, die in die Deutsche Gebärdensprache (DGS) übersetzt werden sollen, in einem Textdokument zusammenstellen. Wer die Auswahl nicht selbst treffen möchte, kann die Durchsicht des Webauftritts auch beim Dienstleister beauftragen. Da die Anforderungen der BITV recht allgemein gehalten sind, geben wir im Folgenden einige Empfehlungen für die Praxis.

Zur BITV-Anforderung ‚Informationen zum Inhalt‘:

In der Begründung zur BITV 2.0 steht, „es handelt sich bei diesen Informationen um ein allgemeines Informationsangebot, das insbesondere die grundsätzlichen Aufgaben einer Behörde umschreibt und nicht regelmäßig aktualisiert werden muss.“

  • Informationen zur Organisation und ihrer Struktur und ihren Aufgaben: Benennen Sie die Behörde bzw. das Unternehmen und die Kernaufgabe(n). Falls es unterschiedliche Dienstleistungsangebote bzw. Anlaufstellen gibt, kann die Beschreibung der Organisationsstruktur sinnvoll sein.
  • Die wichtigsten Aussagen des Internetauftritts: Wählen Sie die Informationen aus, die von allgemeinem Interesse sind bzw. im praktischen Lebenszusammenhang aller Menschen stehen. Auf dem Webauftritt der Stadtreinigung wären beispielsweise allgemeine Informationen zur Mülltrennung wichtiger als Informationen für spezielle Zielgruppen oder zu potentiellen Zukunftsprojekten.
  • Informationen, die für Menschen mit Behinderungen – insbesondere für höreingeschränkte Menschen – wichtig sind, etwa spezielle Beratungs- und Dienstleistungsangebote oder inklusive Sport- oder Kulturangebote.

Zur BITV-Anforderung ‚Hinweise zur Navigation‘:

In der Begründung zur BITV 2.0 ist zu lesen, dass Hinweise „insbesondere zum grundsätzlichen Navigationsprinzip“ bereitzustellen sind. Hierzu gehöre auch „eine klare Identifizierung der Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.“

Grundsätzlich sollte die Navigation einer Seite selbsterklärend und verständlich sein. Erläuterungen sollten sich daher auf zentrale Navigationsprinzipien bzw. -funktionen konzentrieren:

  • Wo finde ich das Kontaktformular?
  • Welche hilfreichen Funktionen bietet das Servicemenü noch, etwa eine Suchfunktion oder die Möglichkeit Schrift größer zu stellen, und wie sind sie zu bedienen?
  • Wie funktioniert die Hauptnavigation? Denken Sie dabei an Prinzipien der Desktop-Navigation und der mobilen Navigation. Die Menüführung ist heute nicht mehr nur als horizontale Navigationsleiste angelegt, sondern kann versteckt z.B. hinter einem Hamburger Button oder als Off-Canvas vorliegen.

Die ‚Hinweise zur Navigation‘ sollten nicht mit den ‚Informationen zum Inhalt‘ vermischt werden. Eine klare Trennung beider Informationsbereiche ist sinnvoll, damit Nutzer, die keine Information zur Navigation benötigen, sich ausschließlich auf die Inhalte konzentrieren können.

Zur BITV-Anforderung ‚Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache‘

In der Regel werden alle Gebärdensprachfilme in einer eigenen Rubrik zusammengefasst. Ist dies nicht der Fall, sollen in der Gebärdensprache-Rubrik Links auf weitere Informationen in DGS verweisen. Von dort aus muss der Nutzer auch weiter bzw. zurück navigieren können.

(Nachtrag 05/2019: Nach Projektabschluss neu hinzugekommen ist die BITV-Anforderung 'Wesentliche Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit zu erläutern')

Wie integriere ich Gebärdensprachfilme in mein Webangebot?

Von Ihrem Dienstleister werden die fertigen Gebärdensprachfilme zur Verfügung gestellt. Für die Einbindung der Videos in die Webseite sind die Webagentur und die Webredakteure zuständig.

Gebärdensprache-Link auf der Startseite

In der Begründung zur BITV 2.0 steht, dass das Informationsangebot in Deutscher Gebärdensprache „auf der Startseite des Auftritts der Behörde zu kennzeichnen“ ist. Das bedeutet, dass auf der Startseite – in der Regel im Servicemenü – ein gut erkennbarer Link zu den Angeboten in DGS zur Verfügung gestellt werden muss. Der Link „Gebärdensprache“ muss zusätzlich mit dem Symbol für Deutsche Gebärdensprache, dem DGS-Logo, gekennzeichnet sein. Es sorgt für eine schnelle Erkennung des Angebots. Die farbliche Gestaltung des DGS-Logos kann dem Design der Webseite angepasst werden.

Screenshot unserer Startseite, Servicemenü oben rechts mit dem Link zu Informationen in Gebärdensprache hervorgehoben

Im Servicemenü unserer Startseite sind der Link 'Gebärdensprache' und das DGS-Logo zu finden

Videoeinbindung in der Gebärdensprache-Rubrik

In der Rubrik ‚Gebärdensprache‘ werden die Gebärdensprachfilme über Videoplayer eingebunden. Ziehen Sie hierfür Ihre Webagentur zu Rate. Hinweise zu barrierefreien Playern finden Sie im Leitfaden barrierefreie Online-Videos.

Die BITV 2.0 fordert, dass der Gebärdensprachfilm zusätzlich als Datei zum Herunterladen verfügbar ist. Der Download-Link muss Angaben zur Dateigröße sowie zur Abspieldauer beinhalten.

Screenshot unseres Gebärdensprachvideos, hervorgehoben ist der Download-Link
Das BIK-Gebärdensprachvideo kann direkt angesehen oder heruntergeladen werden.

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